Satzung des Fördervereins

Satzung
des Vereins zur Förderung der Grundschule Vogelsang

 
                        §1

1. Der Verein zur Förderung der Grundschule Vogelsang  - kurz Förderverein der GS Vogelsang genannt - hat seinen Sitz in Gevelsberg. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


2. Aufgabe des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung der Städtischen Grundschule Vogelsang. Diese Aufgabe wird insbsondere durch die Förderung und Unterstützung von schulischen Maßnahmen verwirklicht.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Aufgabe des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                        §2


1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des Personensorgeberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Besteht für die Erziehungsberechtigten eines Grundschulkindes nur eine Mitgliedschaft, sind diese befugt, sich gegenseitig stimmberechtig zu vertreten. Eine schriftliche Bevollmächtigung ist hierfür nicht erforderlich.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich einen Monat vorher zu erklären. Für Mitglieder, deren Kinder die Grundschule Vogelsang verlassen, erlischt die Mitgleidschaft automatisch, wenn sie nicht ausdrücklich verlängert wird.
b) durch Ausschluss, wenn der Beitrag bis zum Beginn der Herbstferien des laufenden Schuljahres nicht entrichtet wurde, oder bei vereinsschädigendem Verhalten auf Beschluss des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

4. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Ein Anspruch aus Auseinandersetzung steht ihm nicht zu.


                        §3

1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 5 € jährlich und wird zu Beginn des Schuljahres entrichtet.


                        §4

1. Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.


                        §5


1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem oder der 1. Vorsitzenden
b) dem oder der 2. Vorsitzenden
c) dem oder der Geschäftsführer/in
d) dem oder der Schriftfürher/in
    und mit beratender Stimme:
e) dem oder der Vorsitzenden der Schulpflegschaft
f) dem oder der Schulleiter/in und
g) dem oder der stv. Schulleiter/in der Grundschule Vogelsang.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorsatnd gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern, darunter dem 1. oder 2. Vorsitzenden, gemeinsam vertreten.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.


6.Das Amt des Schriftführers kann vom Geschäftsführer übernommen werden, wenn kein gesonderter Schriftführer bestellt ist.

                        §6

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einzuberufen. Bei Bedarf kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.

2. Anträge zur Tagesordnung müssen bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversamnmlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.

3. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Abstimmung erfolgt öffentlicht. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

5. Passives Wahlrecht genießen nur einzeln namentlich eingetragene Mitglieder, d.h. bevollmächtigte Nichtmitglieder könnnen von der Mitgliederversammlung nicht in ein Amt gewählt werden.

6. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.

7. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse jeder Zeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

8. Die Mitgliederversammlung erteilt dem Vorstand Entlastung.


                        §7

1. Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand oder mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich zu beantragen. Der Antrag kann nur in einer Mitgliederversammlung behandelt werden, zu der unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich eingeladen worden ist.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gevelsberg, die es ausschließlich und unmittelbar zur Beschaffung von Lehrmitteln und zur Unterstützung von Wanderfahrten für die Grundschule Vogelsang zu verwenden hat.


                        §8

1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 26.3.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.3.1992 außer Kraft.